Lasse- DER WALDLÄUFERSHOP
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§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
1. Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit
einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.
2. Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes
Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
3. Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der
Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem
Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Begründungen im Vorfeld der Gesetzesverabschiedung
Auszüge aus der Drucksache 16/8224 des DEUTSCHEN BUNDESTAGES
Wahlperiode 16 vom 20.2.2008
Drucksache 16/8224 Seite 17 und 18
Da derartige Messer jedoch auch nützliche Gebrauchsmesser sein können, wird von ihrer pauschalen Einordnung als
Waffe in Anlage 1 des Waffengesetzes abgesehen, auch wenn dadurch die bisherige Systematik des Waffengesetzes
ausnahmsweise verlassen wird. Die Absätze 2 und 3 regeln die für den Alltag erforderlichen Ausnahmeregelungen, um
den sozialadäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das Führensverbot zu beeinträchtigen
Des Weiteren wird auch das Führensverbot für Hieb-und Stoßwaffen und bestimmte Messer als
Ordnungswidrigkeit eingestuft. Dies schafft für die Polizei dieVoraussetzung, bereits im Vorfeld einer
Gewalttat bei provokativem Verhalten gewaltbereiter Jugendlicher deren mitgeführte Messer
einzuziehen. Liegt ein berechtigtes Interesse am Führen dieser Gegenstände vor, ist der
Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht. So wird sichergestellt, dass das Mitführen nützlicher
Gebrauchsmesser für sozial-adäquate Zwecke (z. B. Picknick, Bergsteigen, Gartenpflege) auch
weiterhin nicht beanstandet wird
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